Welche Beerdigungskosten sind angemessen?
Nach § 1968 BGB tragen die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Derjenige, der der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter getragen hat, hat gegen die Erben einen Ersatzanspruch (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 U 472/08).
Die Erben sind jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen Kosten zu tragen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers und schließen, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des Erben zu berücksichtigen sind, alles ein, was herkömmlicherweise zu einer würdigen Bestattung gehört. Der Erbe muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 U 472/08).
Die Kosten für ein Doppelgrab sind z.B. nicht erstattungspflichtig. Die Kostentragungspflicht des Erben ist beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Erblassers selbst. Auch wenn es üblich ist und guter Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten bzw. des Lebenspartners ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der Überlebende an der Seite des vor ihm Verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann, betreffen die höheren Kosten für das Doppelgrab nicht die Beerdigungskosten des Erblassers. Nicht alle Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, sind zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (BGH, Urt. v. 20.09.1973 – III ZR 148/71 – BGHZ 61, 238).
Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil vom 15.07.2009, Az.: 5 U 472/08 - 72 die Kosten für einen Grabstein bei bescheidenen Lebensverhältnissen des Erblassers nur in Höhe von 3.000,00 EUR als angemessen angesehen (bei tatsächlichen Kosten in Höhe von 6.480,00 EUR).