Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben

 

Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben über den Bestand des Nachlasses. Die danach bestehende Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich nicht nur auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass, sondern auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass (BGHZ 89, 24 = NJW 1984, 487). Dabei gehören zum fiktiven Nachlass alle anrechnungs- (§ 2315 BGB) und ausgleichpflichtigen Zuwendungen (§ 2316 BGB), wobei die Auskunftspflicht im Hinblick auf § 2325 BGB auch die in den letzten 10 Jahren vom Erblasser gemachten Schenkungen umfasst, auch solche an den Ehegatten. Zu offenbaren sind nicht nur die ausdrücklich als Schenkungen bezeichneten Zuwendungen, sondern auch sonstige Zuwendungen, bei denen der Verdacht einer gemischten Schenkung besteht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juli 2012 · Az. 11 U 117/10).

Der Erbe hat hierzu ein schriftliches Nachlassverzeichnis vorzulegen über Bestand und Wert des Nachlasses des Verstorbenen. Das Verzeichnis hat sich insbesondere zu erstrecken auf ie beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenstände (Grundbesitz, Bank-, Wertpapier- und Depotguthaben, Firmenbeteiligungen, KFZ, Schmuck, Hausrat), alle Nachlassverbindlichkeiten, alle Schenkungen, auch Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers sowie darüber hinaus auch alle ehebezogenen Zuwendungen des Erblassers an seinen Ehegatten, die nach §§ 2325, 2329 BGB pflichtteilsergänzungspflichtig sein könnte, alle Zuwendungen, die nach den §§ 2050 ff, 2316 ausgleichspflichtig sein könnten, den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat, sämtliche Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall sowie deren Zuwendungsempfänger, sämtliche Lebensversicherungsverträge des Erblassers, auch soweit Sie oder Dritte als Bezugsberechtigte eingesetzt sind, den Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat. Dabei sind ggf. auch Zuwendungen anzugeben, die vor mehr als 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, zum Beispiel bei Zuwendungen an den Ehegatten oder Zuwendungen von Gegenständen, an denen sich der Erblasser ein Nießbrauch vorbehalten hat.

Neben dem Auskunftsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Wertermittlungsanspruch. Insbesondere in Bezug auf Grundbesitz oder etwaige Firmenbeteiligungen des Verstorbenen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe Sachverständigengutachten zum Wert einholt.

 

 

 

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