Adoption und Erbrecht

Es ist zwischen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption zu unterschieden. Bei der Minderjährigen-Adoption (nach deutschem Recht) spricht man auch von Volladoption.

Werden adoptierte minderjährige Kinder den leiblichen Kindern gleichgestellt?

Bei der Adoption Minderjähriger wird das Kind den leiblichen Kindern der annehmenden Person gänzlich gleichgestellt. Es wird wie ein leibliches Kind behandelt und wird umfassend gesetzlicher Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und dessen Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern (Volladoption).

Verliert das adoptierte Kind seine erbrechtliche Stellung nach seinen leiblichen Eltern?

Das angenommene minderjährige Kind verliert gemäß § 1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern. Das adoptierte minderjährige Kind wird dann also auch nicht mehr gesetzlicher Erbe seiner leiblichen Eltern, weil es mit diesen im Rechtssinne nicht mehr verwandt ist.

Beispiel: Der Vater hat eine minderjährige Tochter T aus einer vorherigen Ehe mit M und ist mittlerweile mit F verheiratet. Wird nun T von der F mit Zustimmung der M adoptiert, so erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse der T zu ihrer leiblichen Mutter M sowie deren Eltern und sonstigen Verwandten. Verstirbt nun nach der Adoption M, so wird die T nicht gesetzliche Erbin ihrer leiblichen Mutter.

Adoptiert ein Ehepaar gemeinsam ein minderjähriges Kind oder adoptiert ein Ehegatte das minderjährige Kind des anderen Ehegatten, so erlangt es hierdurch die Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes. In diesem Fall erlöschen gemäß § 1755 Abs. 2 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse des angenommenen Kindes nur zu dem anderen leiblichen Elternteil. Insofern ist einleuchtend, dass die Tochter T in dem obigen Beispiel nicht das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Vater verliert, nur weil es von der neuen Ehefrau des Vaters adoptiert wird. Problematisch ist insofern aber die Adoption durch nicht miteinander verheiratete Stiefeltern, weshalb der Gesetzgeber vom BVerfG zu einer Neuregelung aufgefordert wurde (BVerfG v. 26.3.2019 I 737 – 1 BvR 673/17).

Verliert das adoptierte minderjährige Kind seine erbrechtliche Stellung auch in Bezug zu seinen leiblichen Geschwistern oder zu anderen durch seine leiblichen Eltern vermittelten Verwandten? 

Das adoptierte minderjährige Kind verliert nicht nur die Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen leiblichen Eltern, sondern grundsätzlich auch zu allen anderen durch seine leiblichen Eltern vermittelten Verwandten, also insbesondere auch zu seinen Geschwistern. Das adoptierte Kind wird deshalb unter keinen Umständen gesetzlicher Erbe seines leiblichen Geschwisterteils.

Eine Ausnahme gilt gemäß § 1756 Abs. 2 BGB jedoch dann, wenn ein Ehegatte das minderjährige Kind des anderen Ehegatten adoptiert und das andere Elternteil bereits verstorben ist. In diesem Fall erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den übrigen Verwandten nicht, sofern das verstorbene Elternteil auch die elterliche Sorge innehatte. Hierdurch kann es zu einer Ausweitung der potentiellen gesetzlichen Erbschaften für das adoptierte Kind kommen.

Beispiel: Ist die leibliche Mutter der Tochter T bereits verstorben und nimmt die neue Ehefrau des Vaters die minderjährige Tochter T an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis der Tochter zu ihren Großeltern mütterlicherseits nicht. Verstirbt nun nach der Adoption der Großvater mütterlicherseits, so bleibt die T gesetzliche Erbin ihres Großvaters mütterlicherseits. Gleichzeitig wird die T aber auch gesetzliche Erbin ihrer Adoptivmutter und deren Eltern. Die T hat damit potentiell nicht nur zwei Großelternpaare, sondern drei, nach denen sie gesetzliche Erbin sein kann, nämlich die Eltern ihrer leiblichen Mutter, die Eltern ihrer Adoptivmutter sowie natürlich die Eltern ihres Vaters.

Wie wirkt es sich aus, wenn das minderjährige Kind aufgrund der Adoption zu der gleichen Person in mehrfacher Hinsicht verwandt ist?

Wird ein minderjähriges Kind durch einen Verwandten oder Verschwägerten zweiten oder dritten Grades angenommen, so verliert das adoptierte Kind ebenfalls nur das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern und nicht zu den übrigen Verwandten. Hierdurch kann es zu einer mehrfachen Verwandtschaft kommen.

Beispiel: Der minderjährige Sohn S wird nach dem Unfalltod seiner Mutter M und seines Vaters von seiner Tante T mütterlicherseits angenommen. Der Vater der Tante T und der Mutter M, also der Großvater des adoptierten Kindes, überlebt auch die Tante T. T hat noch ein weiteres Kind K. Da die Verwandtschaftsverhältnisse des adoptierten Sohnes S, die über seine leiblichen Eltern vermittelt wurden, durch die Adoption nicht erloschen sind, ist S sowohl über seine verstorbene leibliche Mutter M als auch über seine ebenfalls verstorbene Adoptivmutter T mit dem Großvater verwandt. Stirbt nun der Großvater so ist S über den Stamm seiner leiblichen Mutter zu ½ Erbe des Großvaters und über den Stamm seiner Adoptivmutter zu ¼, so dass ihm insgesamt ¾ zufallen. K ist dagegen nur zu ¼ Erbe seines Großvaters. Dies ergibt sich aus § 1927 BGB, der bestimmt, dass derjenige, der mehreren Stämmen angehört, den in jedem Stamm ihm zufallenden Anteil erhält und es sich um jeweils besondere Erbteile handelt.

Verliert der Angenommene auch bei der Erwachsenen-Adoption seine verwandtschaftliche Stellung zu seinen leiblichen Eltern und sonstigen leiblichen Verwandten?

Bei der Adoption Volljähriger erstrecken sich die Wirkungen gemäß § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Es handelt sich hier überwiegend nicht um eine Volladoption. Dies ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich. Bei der Adoption Volljähriger werden diese gesetzlichen Erben der Annehmenden. Der Angenommene wird deshalb aber nicht auch gesetzlicher Erbe nach den Eltern des Annehmenden oder nach anderen Verwandten des Annehmenden.

Der Angenommene bleibt auch mit seinen leiblichen Eltern und sonstigen Verwandten mit allen Rechten verwandt, wird also auch deren gesetzlicher Erbe. Es ist deshalb zu beachten, dass Vermögen, welches an ein im Alter der Volljährigkeit adoptiertes Kind vererbt wurde, ggf. an seine leibliche Familie fällt, wenn das adoptierte Kind kinderlos verstirbt und keine anderweitige letztwillige Verfügung getroffen hat.

Glossar