Welche Rechte hat der überlebende Ehegatte?
Das Ehegattenerbrecht existiert neben der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge und beeinflusst die Erbteile der restlichen Erben maßgeblich.
Das Erbrecht des Ehegatten hängt zum Teil davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Lebten sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel und neben den Eltern die Hälfte. Außerdem findet eine Erhöhung des Erbteils aus den Vorschriften über die Auflösung des gesetzlichen Güterstandes statt - der Erbteil wird pauschal um ein Viertel erhöht. Das heißt, im Endeffekt erbt der Ehegatte neben Kindern des Erblassers die Hälfte und neben Eltern des Erblassers drei Viertel des Nachlasses.
Außerdem hat der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, einen Anspruch auf die (nicht zu seinem Erbteil gehörenden) Haushaltsgegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind. Dasselbe gilt für die Hochzeitsgeschenke. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände nur unter der Voraussetzung, dass er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.