Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

 

Muss die Erbschaft angenommen werden?

In Deutschland gilt das Prinzip des Vonselbsterwerbs. Die Erbschaft geht auf die Erben über, ohne dass es dazu einer Annahme bedarf, § 1942 BGB. Es ist jedoch Vorsicht geboten: erklärt ein Erbe die Annahme der Erbschaft, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Die Annahme muss auch nicht ausdrücklich angenommen werden, es reicht schlüssiges Verhalten. Veräußert der Erbe z.B. Nachlassgegenstände, kann hieraus auf die Annahme geschlossen werden und eine Ausschlagung kommt nicht mehr in Betracht.

 

Welche Frist gilt für die Ausschlagung der Erbschaft?

Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers. Dies bedeutet, dass der Erbe nicht nur das Vermögen erhält, sondern ggf. auch die Schulden und Verpflichtungen des Erblassers übernimmt. Dies kann zum Beispiel ein Beweggrund sein, die Erbschaft auszuschlagen. Gemäß § 1944 BGB kann die Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Kenntnis in diesem Sinne setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus. Der Erbe muss also wissen, dass der Erblasser gestorben ist und er selbst Erbe geworden ist.

Wir die Ausschlagungsfrist versäumt, so besteht nur noch die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft bzw. das Versäumen der Ausschlagungsfrist anzufechten.

 

Wer wird Erbe, wenn ich ausschlage?

Für die dann offene Regelung der Erbfolge legt das Gesetz in § 1953 Absatz 2 BGB fest, dass nach den die Ausschlagung erklärenden Erben diejenigen als Erben berufen sind, die auch dann Erben sein würden, wenn die ausschlagenden Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr am Leben gewesen wären. Die Erbfolge setzt sich also fort. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge richtet sich die weitere Erbfolge nach der Ausschlagung nach §§ 1925 Abs. 3 Satz 1, 1924 Abs. 3 BGB. Hiernach erben also die Kinder der Ausschlagenden (Erbfolge nach Stämmen). Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch die Abkömmlinge der Ausschlagenden die Ausschlagung erklären.

Im Falle der Ausschlagung durch den testamentarisch bestimmten Erben, erben nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB im Zweifel ebenfalls die Abkömmlinge des Ausschlagenden. Dies muss aber nicht so sein, wenn sich ein anderer Wille des testierenden Erblassers feststellen lässt. Gleichwohl sollten auch in diesem Fall immer auch die Abkömmlinge des Ausschlagenden ausschlagen.

 

Was muss ich tun, um die Erbschaft auszuschlagen?

Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass nach § 343 FamFG für die Nachlasssache zuständig ist. In der Regel ist es das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

 
Wo muss ich die Erbschaft ausschlagen?

344 Abs. 7 FamFG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem örtlich nicht zuständigen Nachlassgericht fristwahrend und wirksam ist. Die Vorschrift erfasst die Entgegennahme der Erbschaftsausschlagung (§ 1945 Abs. 1 BGB), die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung (§ 1955 Satz 1 Alt. 2 BGB) und - trotz Nichterwähnung - auch die Anfechtung nach § 2308 Abs. 1 BGB und die Anfechtung einer Erbschaftsannahme (§§ 1955 Satz 1 Alt. 1, 1956 BGB).

 

Kann ich die Erbschaft noch ausschlagen, wenn die Frist abgelaufen ist oder ich die Erbschaft schon angenommen habe?

Gemäß § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist jedoch in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden. Es gelten insofern die allgemeinen Anfechtungsgründe (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016, Az. IV ZR 387/15 m.w.N.)

Ein Anfechtungsgrund kann sich aus dem Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ergeben, die eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 8. 2.1989 - IVa ZR 98/87).

Die Anfechtung ist innerhalb von 6 Wochen zu erklären (§ 1954 BGB). Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Gemäß § 1957 BGB gilt die Anfechtung der Annahme bzw. die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist als Ausschlagung der Erbschaft.

Für die dann offene Regelung der Erbfolge legt das Gesetz in § 1953 Absatz 2 BGB fest, dass nach den die Ausschlagung erklärenden Erben diejenigen als Erben berufen sind, die auch dann Erben sein würden, wenn die ausschlagenden Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht mehr am Leben gewesen wären. Die Erbfolge setzt sich also fort. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge richtet sich die weitere Erbfolge nach der Ausschlagung nach §§ 1925 Abs. 3 Satz 1, 1924 Abs. 3 BGB. Hiernach erben also die Kinder der Ausschlagenden (Erbfolge nach Stämmen). Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass auch die Kinder des Ausschlagenden die Ausschlagung erklären, wenn sie nicht in die Erbenstellung einrücken wollen.

Im Falle der Ausschlagung durch den testamentarisch bestimmten Erben, erben nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB im Zweifel ebenfalls die Abkömmlinge des Ausschlagenden. Dies muss aber nicht so sein, wenn sich ein anderer Wille des testierenden Erblassers feststellen lässt. Gleichwohl sollten auch in diesem Fall immer auch die Abkömmlinge des Ausschlagenden ausschlagen.

Gemäß § 1956 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, das nach § 343 FamFG für die Nachlasssache zuständig ist. In der Regel ist es das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Gemäß § 1956 Satz 2 BGB gelten für die Erklärung die Vorschriften des § 1945 BGB, d.h. die Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

344 Abs. 7 FamFG bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass eine Ausschlagungserklärung gegenüber dem örtlich nicht zuständigen Nachlassgericht fristwahrend und wirksam ist. Die Vorschrift erfasst (vgl. Heinemann, FamFG für Notare, Rdnr. 285) die Entgegennahme der Erbschaftsausschlagung (§ 1945 Abs. 1 BGB), die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung (§ 1955 Satz 1 Alt. 2 BGB) und - trotz Nichterwähnung - auch die Anfechtung nach § 2308 Abs. 1 BGB und die Anfechtung einer Erbschaftsannahme (§§ 1955 Satz 1 Alt. 1, 1956 BGB).

 

 

 

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